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VORWORT

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Durchführung einer Veranstaltung oder Feierlichkeit in einem Restaurant sollte generell von gegenseitigem Vertrauen geprägt sein und weniger von Paragrafen und Bestimmungen . . .

so jedenfalls wünschen wir uns das!

Jedoch sind auf Grund des Geschäftsvolumens unseres Hauses und entsprechend unseren Qualitätsmaßstäben, denen wir verpflichtet sind, ein Minimum an Regeln und Verbindlichkeiten für beide Seiten wesentlich.

Wir bitten unsere Gäste, die folgenden Punkte unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen auch als nichts anderes zu verstehen als dass man Verlässlichkeiten als Grundlage für eine gute Zusammenarbeit hat.

Wasserschloss Wittringen

Peter Neumann
(Inhaber)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG (Stand 01. Januar 2010)

1. Allgemeines
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Konferenz-, Gesellschafts-, Restaurant- und Banketträumen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Bewirtungen. Der Inhalt des jeweiligen Vertrages mit dem Veranstalter/Gast richtet sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Reservierungsbestätigung und dem Inhalt der folgenden Bedingungen in der Auftragsbestätigung. Bei Hochzeitsfeiern gilt darüber hinaus eine Sonderverein-barung (siehe 2.1)

2. Reservierungsbestätigung

2.1 Das Wasserschloss Wittringen garantiert bei Privatkunden die Bereitstellung der reservierten Räume und bestellten Dienstleistungen nur unter der Voraussetzung, dass der Privatkunde innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Reservierungsbestätigung des Wasserschlosses Wittringen die Buchung schriftlich rückbestätigt. Unverbindlich gegebene Optionstermine auf Raum-reservierungen werden, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anfrage eine schriftliche Zusage erfolgt, wieder zur freien Verfügung gestellt. Für Hochzeitsfeiern gilt die Sondervereinbarung, dass die Brautleute zusammen, sowohl die Reservierungsbestätigung, als auch die Auftragsbestätigung beide zu unterzeichnen haben. Im Übrigen gelten für Brautleute die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2 Bei Vollkaufleuten reicht für das wirksame Zustandekommen des Dienst-vertrages die einseitige Reservierungsbestätigung des Wasserschlosses Wittringen. Der Veranstalter/Kaufmann garantiert in diesem Zusammenhang, dass der bestellte Anlass im Wasserschloss Wittringen durchgeführt wird.

2.3 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, des Festzeltes und Flächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Werbe-, Verkaufs- oder ähnliche Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Wasserschlosses Wittringen.

2.4 Bei Veranstaltungen wird ab 2.00 Uhr nachts eine pauschale Nachtzulage in Höhe von 150,00 € je angefangene Stunde berechnet, die an die betreffenden Mitarbeiter weitergeleitet wird.

3. Leistungen, Preise und Zahlungen

3.1 Das Wasserschloss Wittringen ist verpflichtet, die vom Veranstalter/Gast bestellten und vom Wasserschloss Wittringen zugesagten Leistungen zu erbringen.

3.2 Der Veranstalter/Gast ist verpflichtet, die für die Leistungen vereinbarten Preise des Wasserschlosses Wittringen zu bezahlen. Dies gilt auch für die in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Wasserschlosses Wittringen an Dritte.

3.3 In den vereinbarten Preisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer enthalten. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom Wasserschloss Wittringen allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.

3.4 Rechnungen des Wasserschlosses Wittringen ohne Fälligkeitsdatum sind innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist das Wasserschloss Wittringen berechtigt, Zinsen in Höhe von 5%, bei Kaufleuten 8%, über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter/Gast bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Wasserschloss Wittringen der eines höheren Schadens vorbehalten.

3.5 Das Wasserschloss Wittringen ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu erheben. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag vereinbart werden.

3.6 Das Wasserschloss Wittringen verlangt von Veranstaltern mit Wohnsitz/ Firmensitz im Ausland eine Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden schriftlich vereinbart. Bei Überweisungen aus dem Ausland gehen alle anfallenden Gebühren zu Lasten des Veranstalters.

4. Rücktritt des Veranstalters

4.1 Die Stornierung einer Veranstaltung ist grundsätzlich vom Veranstalter/Gast in schriftlicher Form vorzunehmen und kann allenfalls vorher telefonisch zur Fristeinhaltung an eine kompetente Person der Geschäftsführung oder der Verwaltung des Wasserschlosses Wittringen übermittelt werden. Stornier-ungen aus unvorhersehbaren, triftigen Gründen werden vom Wasserschloss Wittringen so kulant wie möglich behandelt.

Als Richtlinie gilt folgendes:

4.2 Bei Rücktritt des Veranstalters/Gastes wird eine Raumbereitstellung für alle reservierten Räume berechnet, sofern die Räumlichkeiten nicht anderweitig verkauft werden konnten.

Das Wasserschloss Wittringen ist berechtigt, zuzüglich zur Raummiete folgende Stornogebühren (entgangener Umsatz) in Rechnung zu stellen, insofern eine Weitervermietung nicht möglich war.

Rücktritt 12 bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30% des Umsatzes

Rücktritt 8 bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50% des Umsatzes

Rücktritt 4 Wochen und weniger vor Veranstaltungsbeginn 80% des Umsatzes

4.3 Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach der Formel: Menü-/Buffetpreis + 50% des Speisenpreises als Pauschalausfall für Getränke x Personenzahl. War für das Menü/Buffet noch kein Preis vereinbart oder war noch kein Menü/Buffet festgelegt, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt und ebenfalls 50% davon für den Getränkeausfall berechnet.

4.4 Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veran-stalter/Gast bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Wasserschloss Wittringen des eines höheren Schadens vorbehalten.

4.5 Die im Wasserschloss Wittringen erworbenen Eintrittskarten für Krimidinner- Vorstellungen oder andere Galadinner-Vorstellungen mit festem Termin sind von der Rückgabe und Stornierung ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters Engelservice/ Galadinner GmbH & Co. KG mit Sitz in Essen hingewiesen.

5. Teilnehmerzahländerung

5.1 Eine verbindliche Teilnehmerzahl muss 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn der Verwaltung des Wasserschlosses Wittringen mitgeteilt werden, wobei eine Abweichung von bis zu 10% bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben werden muss.

5.2 Diese letztgenannte Zahl ist auch verbindlich für die Rechnungsstellung.

5.3 Reduziert der Veranstalter/Gast die ursprünglich von der Seite des Wasserschlosses Wittringen bestätigte Personenzahl um mehr als 20%, so behält sich das Wasserschloss Wittringen vor, die Räume nach eigenem Ermessen zu ändern und diese Personenzahldifferenz gleich einem Rücktritt des Veranstalters/Gastes zu behandeln (siehe 4.3)

6. Raummiete

6.1 Eine Raummiete wird bei privaten Feierlichkeiten nicht berechnet, da der zu erwartende Getränke- und Speisenumsatz die Bereitstellungskosten abdeckt.

6.2 Für außerhalb der bestellten Veranstaltung benötigte Räume, z.B. Empfänge außerhalb der reservierten Räume oder Trauzeremonien, behält sich das Wasserschloss Wittringen vor, Bereitstellungskosten zu verlangen.

6.3 Für Räume, die z.B. für Konferenzen, Tagungen, Seminare, Vorträge, Ausstellungen oder Ähnlichem genutzt werden, wird eine Raummiete dann nicht erhoben, wenn ein Umsatz pro Person an Speisen und Getränken die Bereitstellungskosten abdeckt.

7. Rücktritt durch das Wasserschloss Wittringen

7.1 Das Wasserschloss Wittringen ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls

§ höhere Gewalt oder andere vom Wasserschloss Wittringen nicht zu ver-tretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

§ Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters/Gastes oder Zwecks, gebucht werden;

§ das Wasserschloss Wittringen begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Wasserschlosses Wittringen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Wasserschlosses Wittringen zuzurechnen ist.

7.2 Das Wasserschloss Wittringen hat den Veranstalter/Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts in Kenntnis zu setzen.

7.3 Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters/Gastes auf Schadensersatz gegen das Wasserschloss Wittringen, außer bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten des Wasserschlosses Wittringen.

8. Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter/Gast darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (nationale Spezialitäten usw.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in diesen Fällen wird eine Servicegebühr bzw. Korkgeld berechnet. Dies gilt ebenfalls für Kuchen und Hochzeitstorten.

9. Musiker- und Künstlergagen

Musiker- und Künstlergagen sowie sämtliche Kosten für Unterhaltung, die nicht das Wasserschloss Wittringen erbringt, sind vom Veranstalter selbst abzurechnen.

10. Dekorationsmaterial

Die Verwendung von Dekorationsmaterial und ähnlichen Gegenständen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Sämtliches Dekorations-material muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Der Veranstalter hat für die sichere Anbringung und leichte Entfernbarkeit Sorge zu tragen. Wände, Holzvertäfelungen und anderes Inventar darf nicht beschädigt werden. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit dem Wasserschloss Wittringen muss das vom Veranstalter gestellte Dekorations-material unverzüglich nach Ende der Veranstaltung wieder entfernt werden.

Die Blumendekoration ist nicht im Menü-/Buffetpreis enthalten und wird je nach gewünschtem Aufwand gesondert berechnet. Jedoch kann die Blumen-dekoration vom Veranstalter/Gast organisiert und übernommen werden.

11. Haftung des Veranstalters

11.1 Der Veranstalter/Gast haftet für alle Schäden am Gebäude und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter und sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihm selbst verursacht werden.

11.2 Feuerwerke, die vom Veranstalter/Gast geplant werden, bedürfen einer schriftlichen Bewilligung durch das zuständige Ordnungsamt.

11.3 Das Steigenlassen von Ballonen bedarf einer Bewilligung durch die Flug-sicherung und ist vom Veranstalter/Gast einzuholen.

12. Werbung

Werbung, insbesondere Anzeigen des Veranstalters, mit Hinweis auf Veranstaltungen im Wasserschloss Wittringen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Das Verwenden unseres Firmenlogos oder das Nutzen von Fotos unserer Homepage für Einladungen und Werbung sind genehmig-ungspflichtig.

13. Schlussbestimmung

13.1 Änderungen oder Ergänzung des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter/Gast sind unwirksam.

13.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Wasserschlosses Wittringen.

13.3 Es gilt deutsches Recht.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


Wasserschloss Wittringen
Burgstraße 64
45964 Gladbeck

Inhaber: Peter Neumann
Tel.: 02043-22323
Fax: 02043-67451
www.wasserschloss-wittringen.de
info@wasserschloss-wittringen.de

Bankverbindung:
Volksbank Ruhr Mitte eG
Kto.-Nr. 145 779 000 (BLZ 422 600 01)
Id.-Nr. DE 125 107 523 - St.-Nr. 320/5112/0737
BIC: GENODEM1GBU
IBAN: DE 53 422 600 01 0145 779 000

Stand 01/2010

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